luftbefeuchtung nachhaltig umweltbewusst @
WIR MACHEN DIE LUFT FEUCHT.

HygroMatik.
Unsere Lieferkette. Gemeinsam ans Ziel.

Unser Netzwerk aus langjährigen Lieferanten, die faire Geschäftsbeziehungen schätzen und unsere Leidenschaft für Qualität und Kundenorientierung teilen, bildet eine starke Säule für unseren Erfolg.
 
Gemeinsam mit unseren Lieferanten tragen wir das Verständnis eines regelkonformen und nachhaltigen Wirtschaftens auf der Grundlage sozial und ökologisch gerechtfertigter Unternehmensstandards in weltweit vernetzte Lieferketten.
 
Wenn auch Sie Teil des HygroMatik Lieferantennetzwerks werden möchten, nehmen Sie Kontakt zu uns auf.

HygroMatik Grundsätze für verantwortungsvolle Beschaffung

Grundsätze für verantwortungsvolle Beschaffung

Als ein führender Anbieter von Luftbefeuchtungslösungen streben wir im Markt nach einer positiven Wahrnehmung unseres Unternehmens. Daher bilden neben Qualität auch Ethik und Nachhaltigkeit die zentralen Elemente unserer Unternehmenskultur.


Um dies zu verwirklichen, stellen wir nicht nur hohe Anforderungen an unsere eigenen Prozesse, sondern auch an unsere Lieferanten. Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie unsere Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung teilen und die gleichen ethischen, sozialen und rechtlichen Standards anwenden, die wir innerhalb unserer Gruppe anwenden.

 

Die HygroMatik Grundsätze für eine verantwortungsvolle Beschaffung basieren auf dem CAREL Code of Conduct und dem CAREL Code of Ethics. Als Mitglied der Global Compact Initiative der Vereinten Nationen erwarten wir auch von unseren Lieferanten, dass sie sich Menschenrechten, Arbeitsbestimmungen, Umweltschutz und Korruptionsprävention verpflichten.
 
Zu unserem wirtschaftlich verantwortungsvollen Handeln als Unternehmen gehört ethisches Verhalten und die Verpflichtung zur Wahrung der Menschenrechte. Wir laden Sie herzlich ein, als unser Lieferant auf der Grundlage dieser Prinzipien mit uns zusammenzuarbeiten. 

 

Beschwerden und Hinweise auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken sowie Verletzungen menschenrechtsbezogener oder umweltbezogener Pflichten können mithilfe des eingerichteten Beschwerdeverfahren gemeldet werden.

Menschenrechte

Unser Lieferanten müssen den Schutz internationaler Menschenrechte unterstützen und sicherstellen, dass sie sich nicht an Menschenrechtsverletzungen jeglicher Art beteiligen.

Geschäftliche Integrität und fairer Wettbewerb

Unsere Lieferanten halten sich an alle geltenden Gesetze und Vorschriften, in deren Rahmen sie Geschäfte tätigen. Sie beteiligen sich nicht an Korruption, Erpressung und Bestechung sowie illegalen Aktivitäten oder Geschäften jeglicher Art. Unsere Lieferanten beteiligen sich an einem fairen Wettbewerb und fördern faire Geschäftspraktiken mit allen Geschäftspartnern.

Identifizierung von Bedenken der Mitarbeiter

Mitarbeiter sollen ermutigt und in die Lage versetzt werden, Bedenken oder Informationen über illegale Aktivitäten zu melden, ohne dafür Nachteile zu erfahren. Unsere Lieferanten gehen solchen Meldungen nach und ergreifen bei Bedarf Korrekturmaßnahmen.

Proaktiver Umweltschutz und Einhaltung der Vorschriften

Unsere Lieferanten verpflichten sich zu einem präventiven Schutz der Umwelt. Unsere Lieferanten müssen alle geltenden gesetzlichen Vorschriften zum Umweltschutz einhalten und verfügen über alle erforderlichen Lizenzen und Genehmigungen. Unsere Lieferanten müssen Systeme und Verfahren zur Handhabung und Kontrolle der Lagerung, des Recyclings, der Wiederverwendung oder Entsorgung von Abfällen, Abwässern und Emissionen sowie zur Verhinderung des Austretens und der Freisetzung von schädlichen Substanzen in die Umwelt anwenden.

Eigentumsrechtlich geschützte Informationen und Datenschutz

Unsere Lieferanten müssen sicherstellen, dass geheime und vertrauliche Informationen geschützt werden. Unsere Lieferanten haben in der Zusammenarbeit sicherzustellen, dass Schutzrechte für geistiges Eigentum anderer, z. B. fremde Patente, gewahrt bleiben. Unsere Lieferanten müssen sicherstellen, dass die Datenschutzrechte ihrer Mitarbeiter, Geschäftspartner und anderer Dritter eingehalten werden.

Arbeitsbedingungen

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie sich an die grundlegenden internationalen Arbeitsnormen halten, die den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) entsprechen.

Freie Berufsausübung

Unsere Lieferanten müssen sicherstellen, dass keine Form von Zwangsarbeit, Schuldknechtschaft oder unfreiwilliger Arbeit eingesetzt wird. Jeder Mitarbeiter sollte aus freiem Willen arbeiten. Die Arbeitnehmer haben das Recht, das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist zu kündigen.

Kinderarbeit und jugendliche Arbeitskräfte

Kinderarbeit ist streng verboten. Die Beschäftigungspraktiken müssen den Konventionen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) sowie den nationalen Gesetzen in Bezug auf Mindestalter, Kinderarbeit und Beschäftigung von jungen Arbeitnehmern entsprechen.

Faire Behandlung

Unsere Lieferanten müssen ein Arbeitsumfeld fördern, in dem alle Mitarbeiter auf faire Weise behandelt werden, in dem die Mitarbeiter frei von Diskriminierung und mit Respekt und Menschenwürde behandelt werden. Körperliche Misshandlung, körperliche Züchtigung, sexuelle Belästigung, psychische oder physische Angriffe sowie verbale Beschimpfungen von Mitarbeitern sind streng verboten.

Nicht-Diskriminierung

Unsere Lieferanten sorgen für einen Arbeitsplatz, der frei von Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Rassismus, Hautfarbe, Nationalität, Alter, Religion, sexueller Orientierung, Behinderung und jeder anderen gesetzlich verbotenen Grundlage ist.

Vereinigungsfreiheit und Repräsentation

Unsere Lieferanten respektieren in Übereinstimmung mit den lokalen Gesetzen das Recht der Mitarbeiter auf Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Organisationen zu gründen oder ihnen beizutreten sowie ihre Anliegen zu wichtigen Themen auf rechtmäßige Weise zu äußern. Das Recht auf Kollektivverhandlungen darf nicht eingeschränkt werden.

Löhne, Sozialleistungen und Arbeitszeiten

Löhne und andere Leistungen müssen mindestens den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen und gezahlt werden. Regelmäßige Arbeitszeiten und Überstunden dürfen die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten.

Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

Wir erwarten von unseren Zulieferern, dass sie ihren Mitarbeitern an allen ihren Standorten weltweit ein sicheres und gesundes Arbeitsumfeld bieten.

Schutz der Arbeitnehmer

Unsere Lieferanten sorgen für die Schaffung sicherer Arbeitsbedingungen in Übereinstimmung mit allen geltenden Gesetzen und Vorschriften. Arbeitgeber haben die Arbeitsplatzgefährdungen zu ermitteln und Maßnahmen zu ergreifen, um Risiken zu verhindern, verringern oder abzumildern. Arbeitgeber müssen Notfallsituationen erkennen und bewerten und angemessene Notfallpläne umsetzen. Die Mitarbeiter müssen so geschult werden, dass sie zu einem sicheren Arbeitsumfeld beitragen.

Gefährliche Materialien und Konfliktmaterialien

Unsere Lieferanten müssen Sicherheitsinformationen für alle Gefahrstoffe, einschließlich chemischer und pharmazeutischer Stoffe beachten und bereitstellen.

Durch angemessene Due-Diligence-Prüfung ist sicherzustellen, dass in den an uns gelieferten Produkten keine Konfliktmaterialen (sog. 3TG) eingesetzt werden.

Finanzielle Verantwortung

Wir erwarten von unseren Lieferanten, dass sie alle geltenden nationalen, regionalen und internationalen Rechtvorschriften über die Rechnungslegung, Besteuerung und Transparenz einhalten und sich jedglichen Formen von Steuerbetrug, Geldwäsche und anderen Wirtschafts- und Finanzdelikten zu enthalten.

Kontinuierliche Verbesserung

Unsere Lieferanten sind angehalten, ein Programm zur kontinuierlichen Verbesserung zu betreiben, um diese Grundsätze in die Tat umzusetzen, indem sie Ziele setzen und deren Umsetzung überwachen.

Anwendung auf Geschäftspartner

Unsere Lieferanten sind angehalten, auch gegenüber ihren Geschäftspartnern für die Einhaltung dieser Compliance-Grundsätze einzustehen.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der HygroMatik GmbH

Allgemeine Einkaufsbedinungen der HygroMatik GmbH

1. Geltungsbereich

 

a) Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Lieferungen und Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob der Verkäufer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 650 BGB) an HygroMatik GmbH („HygroMatik“) finden diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen unter Ausschluss der allgemeinen Geschäftsbedingungen oder vergleichbarer Regelungen des Geschäftspartners und Verkäufer („Lieferanten“) und vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarungen ausschließlich Anwendung. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftragnehmer im Rahmen der Auftragsbestätigung auf seine AGB verweist und HygroMatik dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn HygroMatik in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annimmt. Als Anerkennung abweichender Vereinbarungen gelten weder das Schweigen, die Bestellung, noch die Annahme der Lieferung oder Leistung sowie deren Bezahlung durch HygroMatik. Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) in der zum Zeitpunkt der Bestellung von HygroMatik gültigen bzw. jedenfalls in der dem Auftragnehmer zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass HygroMatik in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste.


b) Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.


c) Sie gelten als angenommen, wenn der Lieferant ein Angebot einreicht. Die Annahme einer Bestellung durch den Auftragnehmer beinhaltet auch die Annahme dieser Bedingungen, die ein wesentlicher Bestandteil des Vertrags sind.


e) Im Einzelfall getroffene individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Bedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. eine schriftliche Bestätigung durch HygroMatik maßgebend. Dies gilt auch für die Vereinbarung einer Abweichung vom Schriftformerfordernis. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mahnungen, Rücktrittserklärungen), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.


f) Schriftlichkeit im Sinne dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B Brief, E-Mail, Telefax) ein.


g) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

 

2) Bestellung, Angebot, Verträge

 

a) Die Bestellung oder Annahme von Angeboten durch HygroMatik gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder schriftlichen Bestätigung als verbindlich. Nur schriftliche Bestellungen sind gültig. Mündliche und fernmündliche Bestellungen sowie jede Änderung einer Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung, um verbindlich zu sein.


b) Auf offensichtliche Irrtümer (z. B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant die Firma HygroMatik zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.


c) Der Lieferant ist verpflichtet, eine HygroMatik Bestellung innerhalb von drei (3) Werktagen schriftlich zu beantworten. Geht HygroMatik innerhalb einer Frist von drei Werktagen keine schriftliche Bestätigung zu, ist HygroMatik an seine Bestellung nicht mehr gebunden. Eine verspätete Bestätigung gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch HygroMatik.


d) Angebote erfolgen durch den Lieferanten kostenlos und unverbindlich für HygroMatik. Aufwendungsersatz für Angebote des Lieferanten leistet HygroMatik nur dann, wenn dieser vorher von HygroMatik genehmigt wurde. Die Angebote des Lieferanten müssen den Anfragen von HygroMatik entsprechen. Sind Abweichungen zwischen Angebot und Anfrage erkennbar, so hat der Lieferant HygroMatik ausdrücklich darauf hinzuweisen.


e) Bei inhaltlicher Abweichung zwischen der Bestellung von HygroMatik und der Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt das Stillschweigen von HygroMatik nicht als Annahme. Die Auftragsbestätigung des Lieferanten gilt als neues Angebot. Für das wirksame Zustandekommen eines Vertrages ist die schriftliche Erklärung zur Annahme des neuen Angebots durch HygroMatik erforderlich.


f) Bei Verträgen über die kontinuierliche Lieferung von Produkten ist HygroMatik berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, indem er den Lieferanten mindestens dreißig (30) Tage vor dem wirksamen Rücktrittsdatum schriftlich davon in Kenntnis setzt, unbeschadet des Rechts des Lieferanten auf Zahlung der Gebühren für bis zu diesem Zeitpunkt bereits erbrachte Leistungen.

 

3. Preise

 

a) Der in der Bestellung von HygroMatik ausgewiesene Preis ist bindend. Alle Preise verstehen sich einschließlich der am Tage der Lieferung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, wenn diese nicht gesondert ausgewiesen ist. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Er schließt alles ein, was der Auftragnehmer nach den Vereinbarungen zur Erfüllung seiner Leistungspflicht zu bewirken hat. Preise beinhalten die Verpackung und verstehen sich CPT Lieferort für Inlandslieferungen und DDP Lieferort für alle anderen Lieferungen. Es gelten die Incoterms 2020. Wird eine Vergütung nach Aufwand geschuldet, so versteht sich der vereinbarte Betrag als obere Begrenzung der Vergütung. Der Lieferant gibt in seinem Angebot Kostenarten und Kostensätze bekannt.


b) Die Preise und die Vergütung decken alle Lieferungen und Leistungen ab, die zur vollständigen Vertragserfüllung notwendig sind. Abgedeckt sind insbesondere auch Installations- und Dokumentationskosten, Kosten für eine erste Instruktion, Spesen, Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten. Vereinbarte Preise sind grundsätzlich Festpreise, einschließlich sämtlicher Nebenkosten. Die Lieferung erfolgt frachtfrei und einschließlich Verpackung an die von HygroMatik angegebene Empfangsstelle.

 

4. Leistung, Lieferpflichten, Lieferverzug, Annahmeverzug

 

a) Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen. Der Lieferant trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).


b) Die Lieferung erfolgt grundsätzlich, soweit nichts anderes vereinbart ist, auf Gefahr des Lieferanten. Die Gefahr geht erst mit Übergabe am Bestimmungsort auf HygroMatik über. Die Lieferung erfolgt innerhalb Deutschlands „frei Haus“ an den in der Bestellung angegebenen Ort. Ist der Bestimmungsort nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an den Geschäftssitz von HygroMatik in Lise-Meitner-Straße 3, 24558 Henstedt-Ulzburg, zu erfolgen. Der jeweilige Bestimmungsort ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld).


c) Vereinbarte Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich.


d) Zu jeder Lieferung ist ein Lieferschein mit den Angaben zu Bestellnummer und HygroMatik-Artikelnummer beizulegen. Fehlt der Lieferschein oder ist er unvollständig, so hat HygroMatik hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.


e) HygroMatik behält sich die Anerkennung von Mehr- bzw. Minderlieferungen vor.


f) Die Anerkennung von Lieferungen ohne vorherige Auftragsbestätigung als konkludentes Handeln behält sich HygroMatik vor.


g) HygroMatik behält sich vor, mehr als sieben (7) Tage zu früh gelieferte Waren an den Lieferanten zurückzusenden, die Rechnung valutieren zu lassen und/oder Kosten im Zusammenhang mit der Rücksendung, Lagerung, Aufbewahrung und/oder Erhaltung der Produkte in Rechnung zu stellen.


h) Treten Umstände ein oder drohen Umstände, die der Einhaltung der vereinbarten Lieferzeit entgegenstehen, wird der Lieferant HygroMatik unverzüglich schriftlich über die Gründe und die voraussichtliche Dauer der Verzögerung benachrichtigen.

 

i) Ist der Lieferant nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist in Verzug, kann HygroMatik – neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen – pauschalierten Ersatz des Verzugsschadens i.H.v. 1% des Nettopreises pro vollendete Kalenderwoche verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. HygroMatik bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.


j) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache geht mit Übergabe am Erfüllungsort auf HygroMatik über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten bei einer Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn HygroMatik sich im Annahmeverzug befindet.


k) Für den Eintritt des Annahmeverzuges von HygroMatik gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant muss HygroMatik seine Leistung aber auch dann ausdrücklich anbieten, wenn für eine Handlung oder Mitwirkung von HygroMatik (z.B. Bereitstellung von Material) eine bestimmte oder bestimmbare Kalenderzeit vereinbart ist. Gerät HygroMatik in Annahmeverzug, so kann der Lieferant nach den gesetzlichen Vorschriften Ersatz seiner Mehraufwendungen verlangen (§ 304 BGB). Betrifft der Vertrag eine vom Lieferanten herzustellende, unvertretbare Sache (Einzelanfertigung), so stehen dem Lieferanten weitergehende Rechte nur zu, wenn HygroMatik sich zur Mitwirkung verpflichtet und das Unterbleiben der Mitwirkung zu vertreten hat.

 

5. Warenausgangskontrolle, Verpackung, Versand, Ursprungsnachweis

 

a) Der Lieferant führt eine Warenausgangskontrolle im Hinblick auf Mängel der Waren und Übereinstimmung der Lieferung mit der Bestellung durch. Soweit keine besonderen Prüf- und Qualitätsmerkmale hierfür vereinbart sind, gelten die vereinbarten Eigenschaften sowie die einschlägigen technischen Normen und rechtlichen Vorgaben.


b) Alle Waren müssen ordnungsgemäß verpackt, gekennzeichnet und unter Beachtung handelsüblicher Sorgfalt in einer Weise versandt werden, die die niedrigsten Transportkosten sicherstellt. Soweit nicht anders vereinbart, sind die zu liefernden Waren gemäß den jeweils aktuellen Verpackungsvorgaben zu verpacken. Für Beschädigungen in Folge mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.


c) Anlieferungen auf Paletten dürfen ausschließlich mit Euro- bzw. unbehandelten Holzpaletten erfolgen. Bei Europaletten erfolgt bei Lieferung ein Palettentausch.


d) Umverpackungen/Verkaufsverpackungen müssen mehrfach verwendbar oder recycelbar sein.


e) Der Lieferant hat unverzüglich alle Unterlagen und andere Angaben vollständig zu beschaffen, die gemäß den Zollvorschriften oder anderen anwendbaren staatlichen Regelungen erforderlich sind, insbesondere (i) Zollrückvergütungsunterlagen und (ii) alle Ursprungsnachweise sowie (iii) sämtliche andere Angaben, die sich auf die handels- oder präferenzrechtliche Herkunft der Waren und Materialien, die darin enthalten sind, beziehen.


f) Gibt HygroMatik ein Transportunternehmen oder –mittel vor, wird der Lieferant den Transport entsprechend durchführen.

 

6. Rechnungserteilung, Zahlungsbedingungen

 

a) Rechnungen sind getrennt von der Ware zu übersenden. Die Zusendung kann per Briefpost oder elektronisch per E-Mail als PDF oder XRechnung UBL erfolgen. Bei elektronischem Rechnungsversand ist ausschließlich die Empfängeradresse des HygroMatik Rechnungspostfachs zu verwenden. Abgewiesene E-Mails gelten als nicht zugestellte Rechnung.


b) Auf der Rechnung müssen die HygroMatik Bestellnummer, das Bestelldatum sowie die HygroMatik Artikelnummer angegeben sein.


c) Sofern mehrere Bestellungen zu einer Lieferung zusammengefasst werden, hat die Rechnungsstellung trotzdem bestellbezogen und nicht als Sammelrechnung zu erfolgen.


d) HygroMatik leistet Zahlungen, wenn nichts anderes vereinbart ist, entweder unter Abzug eines Skontos von 3 % innerhalb 14 Tagen oder innerhalb 30 Tagen netto ab vollständiger Lieferung und Leistung (einschließlich einer ggf. vereinbarten Abnahme) und Rechnungszugang. Geht HygroMatik die Ware nach der Rechnung zu, beginnt die Skontierungsfrist erst mit dem Eingang der mängelfreien Ware.


e) HygroMatik schuldet keine Fälligkeitszinsen gem. § 353 HGB. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.


f) Die Zahlung erfolgt bargeldlos. Bei Banküberweisung ist die Zahlung rechtzeitig erfolgt, wenn der Überweisungsauftrag von HygroMatik vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Bank von HygroMatik eingeht; für Verzögerungen durch die am Zahlungsvorgang beteiligten Banken ist HygroMatik nicht verantwortlich.


g) Die Abtretung des Zahlungsanspruches oder sonstiger Forderungen an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch HygroMatik. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.


h) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte sowie die Einrede des nicht erfüllten Vertrages steht HygroMatik in gesetzlichem Umfang zu. HygroMatik ist insbesondere berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange HygroMatik noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.


i) Der Lieferant hat ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht nur wegen rechtskräftig festgestellter oder unbestrittener Gegenforderungen.

 

7. Mängelhaftung

 

a) HygroMatik wird nach den gesetzlichen Vorschriften nach Eingang der Waren prüfen, ob sie der bestellten Art und Menge entsprechen und ob äußerlich erkennbare Transportschäden oder äußerlich erkennbare Mängel vorliegen. Weitergehende Untersuchungspflichten obliegen HygroMatik nicht. Insbesondere ist HygroMatik zu einer Untersuchung der Ware oder besonderen Erkundigungen über etwaige Mängel bei Vertragsschluss nicht verpflichtet. Teilweise abweichend von § 442 Abs. 1 S. 2 BGB stehen HygroMatik Mängelansprüche daher uneingeschränkt auch dann zu, wenn HygroMatik der Mangel bei Vertragsschluss infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Mängelrügen gelten als rechtzeitig vorgebracht, wenn sie innerhalb von zehn (10) Tagen nach Entdeckung eines Mangels gesendet werden. Versteckte Sachmängel sind jedenfalls rechtzeitig gerügt, wenn Mitteilungen in gleicher Weise innerhalb von zehn (10) Arbeitstagen nach Entdeckung an den Lieferanten gesendet werden.


b) Der Lieferant steht dafür ein, dass sämtliche von ihm gelieferten Waren, Montagen/Installationen sowie Anleitungen frei von Mängeln sind und die vereinbarten Eigenschaften aufweisen und für den jeweiligen Einsatzzweck geeignet sind.


c) Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schuldet der Lieferant die Bereitstellung und Aktualisierung der digitalen Inhalte jedenfalls insoweit, als sich dies aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gem. § 7 b) oder sonstigen Produktbeschreibungen des Herstellers oder in seinem Auftrag, insbes. im Internet, in der Werbung oder auf dem Warenetikett, ergibt.


d) Soweit nichts anderes vereinbart wurde, gewährt der Lieferant auf die Ware eine Gewährleistung von 36 Monaten ab Lieferung.

 

e) Während der Gewährleistungszeit gerügte Mängel der Lieferung hat der Lieferant nach Aufforderung unverzüglich und auf eigene Kosten nach Wahl von HygroMatik durch Nachbesserung oder Austausch der mangelhaften Teile bzw. Neulieferung der Ware zu beseitigen. Zur Nacherfüllung gehört auch der Ausbau der mangelhaften Ware und der erneute Einbau, sofern die Ware ihrer Art und ihrem Verwendungszweck gemäß in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht wurde, bevor der Mangel offenbar wurde; der gesetzliche Anspruch auf Ersatz entsprechender Aufwendungen (Aus- und Einbaukosten) bleibt unberührt. Dies schließt ggf. auch die Transportkosten, Wege-, Arbeits- und Materialkosten für die Abholung beanstandeter Ware unabhängig von den ursprünglich vereinbarten Lieferbed

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